Nach der für das Jahr 2006 geltenden Fassung der RaPO mussten die Gründe für den Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit war ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhen musste, die grundsätzlich am Tag der versäumten Prüfung erfolgt war. Ein Prüfungsrücktritt ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling erst acht Wochen nach Widerspruchseinlegung erklärt, er habe aus privaten und gesundheitlichen Gründen die Prüfung nicht ordnungsgemäß ablegen können. Ein erst ein Vierteljahr nach Erhalt des Prüfungsbescheides ausgestelltes vertrauensärztliches Attest erfüllt nicht die Anforderungen der RaPO. Der Prüfling muss jedoch der Prüfungsbehörde nicht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt unaufgefordert mitteilen, warum er seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht erkannt hat.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.11.2009, 7 ZB 09.1423


