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18.06.2009 | Recht
Erkenntnisse aus einem Disziplinarverfahren gegen einen Lehrer können bei dessen späteren Wiedereinstellungsbemühungen verwertet werden

Hat ein Lehrer über mehrere Jahre in einer Vielzahl von Fällen schwere Verfehlungen gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern (Misshandlungen von Schutzbefohlenen, Körperverletzungen und Freiheitsberaubungen) begangen, um diese zu disziplinieren, lässt dies auf erhebliche charakterliche Eignungsmängel schließen. Die Eignung für den Lehrerberuf wird nicht durch bloßen Zeitablauf wieder erlangt, sondern erfordert professionelle Aufarbeitung und Bestätigung. Ein Verbot, diese Vorgänge, die Gegenstand eines eingestellten Disziplinarverfahrens waren, bei der Wiedereinstellung zu berücksichtigen besteht nicht.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.03.2009, 7 CE 08.3022


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